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1Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ruhen die in dem Dienstverhältnis eines Beamten begründeten Rechte und Pflichten für längstens weitere sechs Monate. 2Der Beamte ist auf seinen Antrag, der binnen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft zu stellen ist, spätestens drei Monate nach Antragstellung wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückzuführen. 3Das ihm zu übertragende Amt muss derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein. 4Vom Tag der Antragstellung an erhält er die Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes.
1Stellt der Beamte nicht binnen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes einen Antrag nach Absatz 1, gilt bis zum Eintritt oder zur Versetzung in den Ruhestand § 33 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. 2Die oberste Dienstbehörde kann den Beamten jedoch, wenn er weder dem Landtag oder einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes zwei Wahlperioden angehört noch bei Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat, unter Übertragung eines Amtes im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückführen; lehnt der Beamte die Rückführung ab oder folgt er ihr nicht, so ist er entlassen. 3Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte während der Dauer seiner Mitgliedschaft im Landtag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes Mitglied der Landesregierung gewesen ist.
Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ruhen die in dem Dienstverhältnis einer Beamtin oder eines Beamten begründeten Rechte und Pflichten für…
Stellt der Beamte nicht binnen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag einen Antrag nach Absatz 1, so ruhen die in dem Dienstverhältnis…
Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag gilt unbeschadet der Regelung des § 17 Abs. 3 nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts. Das Gleiche gilt für…
Fällt bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Zeit der Ablauf der Amtszeit auf einen Zeitpunkt nach dem Ausscheiden aus dem Landtag, so gilt die Amtszeit zu…
Stellt ein Beamter bzw. eine Beamtin innerhalb von drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag einen Antrag nach Absatz 1 nicht, so ruhen die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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