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Ein Abgeordneter, der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ausgeschieden ist, und seine Hinterbliebenen erhalten Versorgung nach dem Gesetz Nr. 970 über den Landtag des Saarlandes vom 20. Juni 1973 (Amtsbl. S. 517), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1261 vom 14. März 1990 (Amtsbl. S. 422).
Ein Abgeordneter, der dem Landtag bereits vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes angehört hat und erst nach seinem In-Kraft-Treten aus dem Landtag ausscheidet, erhält Altersentschädigung nach diesem Gesetz; dabei wird die Zeit der Mitgliedschaft vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes berücksichtigt, soweit sie nicht durch die Gewährung eines Übergangsgeldes nach § 18 des Gesetzes über den Landtag des Saarlandes abgegolten wurde.
1An Stelle der Altersentschädigung nach Absatz 2 erhält ein Abgeordneter für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf Antrag Übergangsgeld nach den §§ 18 und 19 des Gesetzes über den Landtag oder Altersrente nach den §§ 20 und 21 des Gesetzes über den Landtag; für die Zeit nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wird Altersentschädigung nach diesem Gesetz mit der Maßgabe gewährt, dass für jedes Jahr der Mitgliedschaft 4 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 gezahlt werden. 2Die anrechenbaren Zeiten vor und nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dürfen 20 Jahre nicht übersteigen. 3Altersrente und Altersentschädigung dürfen 75 v. H. der Entschädigung nach § 5 nicht übersteigen. 4Das Gleiche gilt für die Versorgung der Hinterbliebenen.
Ein Mitglied des Bundestages, das dem Bundestag bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angehört hat und erst nach seinem Inkrafttreten aus dem Bundestag…
Die Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag an die derzeitigen und künftigen ehemaligen Mitglieder des Landtages sowie deren Hinterbliebenen richten sich…
Ein Mitglied des Landtages, das vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in den Landtag gewählt worden ist oder in der bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes laufenden…
Anstelle des Anspruchs nach Absatz 2 erhalten die Mitglieder des aufgelösten Versorgungswerkes sowie deren Hinterbliebene auf Antrag rückwirkend ab dem Beginn…
Für am 25. Januar 2008 bereits ausgeschiedene Mitglieder des Sächsischen Landtages wird, soweit für sie zu diesem Zeitpunkt bereits nach den §§ 40 und 42 ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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