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Die Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag an die derzeitigen und künftigen ehemaligen Mitglieder des Landtages sowie deren Hinterbliebenen richten sich nach den Regelungen des Abgeordnetengesetzes in der bis zum In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Fraktionsrechtsstellungsgesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 262) geltenden Fassung mit Ausnahme des § 18, sofern die jeweils erforderlichen Mindestzeiträume bis zum Ende der 4. Wahlperiode des Sächsischen Landtages erfüllt sind. Für die Altersversorgung der Mitglieder des Landtages der 2. bis 4. Wahlperiode, bei denen dies nicht der Fall ist, gilt § 13 in der bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Fraktionsrechtsstellungsgesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 262) geltenden Fassung fort. Für Ansprüche nach Satz 2 betragen die Steigerungssätze für jedes Jahr der Mitgliedschaft bis zum Ende der 4. Wahlperiode 4,375 vom Hundert und in der 5. Wahlperiode 3,5 vom Hundert. § 21 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.
Ab der ersten nach dem In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Fraktionsrechtsstellungsgesetzes folgenden Anpassung der Grundentschädigung wird der der Berechnung der Altersentschädigung zugrunde liegende Bemessungssatz, sofern dieser größer als 70 vom Hundert ist, anlässlich jeder weiteren Erhöhung der Grundentschädigung jeweils um 0,5 vom Hundert bis zum Erreichen von 70 vom Hundert gekürzt.
Ab der ersten nach dem In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Fraktionsrechtsstellungsgesetzes folgenden Anpassung…
Die Berechnung der Altersentschädigung nach § 14 b Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 gilt für Mitglieder des Landtages ab Beginn der 7. Wahlperiode, wobei…
„Für die Altersversorgung der Mitglieder des Landtages der 2. bis 4. Wahlperiode, bei denen dies nicht der Fall ist, gilt § 13 in der bis zum Inkrafttreten des…
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000…
1An Stelle der Altersentschädigung nach Absatz 2 erhält ein Abgeordneter für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.