§ 54 AbgG
Rechtsstellung
(1)
Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten im Deutschen Bundestag.
(2)
Die Fraktionen können klagen und verklagt werden.
(3)
Die Fraktionen sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung; sie üben keine öffentliche Gewalt aus.