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1Der Rechnungshof ist berechtigt, die Rechnung der Fraktionen zu prüfen. 2Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsmäßige, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Leistungen nach § 5.
1Bei der Prüfung sind die Rechtsstellung und die Aufgaben der Fraktionen zu beachten. 2Die politische Erforderlichkeit einer Maßnahme der Fraktionen ist nicht Gegenstand der Prüfung.