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Die Fraktionen legen über ihre Einnahmen und Ausgaben bzw. über ihre Erträge und Aufwendungen Rechnung. Die Rechnung umfasst jeweils ein Kalenderjahr. Erfolgt die Buchführung und die Rechnungslegung nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung, sind Forderungen, Verbindlichkeiten und Abgrenzungsposten auszuweisen. Die geprüfte Rechnung ist spätestens bis zum Ende des 6. Monats des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres oder des Monats, in dem die Geldleistung nach § 4 letztmals gezahlt wurde, der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landtags vorzulegen. Verliert eine Fraktion dauerhaft ihre Rechtsstellung, so ist die Rechnung binnen einer Frist von 6 Monaten zu legen.
Die Rechnung ist von der Fraktionsvorsitzenden bzw. dem Fraktionsvorsitzenden und der nach der Geschäftsordnung der Fraktion zuständigen Person zu unterzeichnen.
Die Rechnung ist wie folgt nach Einnahmen und Ausgaben bzw. nach Erträgen und Aufwendungen zu gliedern:
Ausgaben bzw. Aufwendungen
Entschädigungen an Fraktionsmitglieder mit besonderen Funktionen (Gesamtbetrag).
Personalausgaben bzw. Personalaufwendungen für Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter (Gesamtbetrag; Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine der Besoldungsgruppe A 13 entsprechende oder höhere Vergütung erhalten haben; Zahl der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter).
Sachausgaben bzw. Sachaufwendungen
Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebs bzw. Aufwendungen für den laufenden Geschäftsbetrieb,
Ausgaben bzw. Aufwendungen für Veranstaltungen oder für die Zusammenarbeit mit anderen Fraktionen,
Ausgaben bzw. Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit,
Ausgaben bzw. Aufwendungen für Beratungen und Gutachten Dritter,
Ausgaben bzw. Aufwendungen für dienstliche Reisen.
Sonstige Ausgaben bzw. Aufwendungen.
Die Rechnung muss außerdem die Höhe der gesamten Rücklage zu Beginn und Ende des Kalenderjahres nachweisen.
Die von der Fraktion aufgestellte Rechnung ist von einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer oder von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen und mit einem Prüfungsvermerk zu versehen. In diesem Vermerk ist zu bestätigen, dass die Rechnung den Vorschriften der Absätze 2 bis 4 entspricht.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
einen Abgleich der gemäß Buchstabe a aufgeführten Ausgaben mit den für dasselbe Geschäftsjahr in Zahlungsanträgen geltend gemachten Ausgaben, mit einer…
sonstige Ausgaben.
Ausgaben
der Rechnungslegung und der Rechnungsprüfung und
die Höhe der Kostenpauschale für den Verwaltungsaufwand der Gemeinde (Absatz 7) und
Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe der Haushaltspläne und den Erfordernissen der Rechnungslegung (§ 7) Buch zu führen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.