§ 52 AbgGGesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
Der Ältestenrat erlässt Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Umfang der im Zehnten und Elften Abschnitt vorgesehenen Pflichten.
§ 34 Abs. 1 AbgGGesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
Soweit durch Bundesgesetz dazu ermächtigt, kann der Ältestenrat Ausführungsbestimmungen zur Rechtsstellung der Mitglieder des Bundestages erlassen, die vom…
§ 26 DiätenGGesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages
Der Ältestenrat des Bundestages kann außer in den in § 13 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 aufgeführten Fällen Ausführungsbestimmungen erlassen.
§ 14 Abs. 5 AbgGGesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
Das Nähere regeln Ausführungsbestimmungen des Ältestenrates.
§ 12 Abs. 4 AbgGGesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
Zur Amtsausstattung gehören auch Das Nähere regeln das Haushaltsgesetz und Ausführungsbestimmungen, die vom Ältestenrat zu erlassen sind.