§ 34 Abs. 1 AbgGGesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
Soweit durch Bundesgesetz dazu ermächtigt, kann der Ältestenrat Ausführungsbestimmungen zur Rechtsstellung der Mitglieder des Bundestages erlassen, die vom…
§ 52 AbgGGesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
Der Ältestenrat erlässt Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Umfang der im Zehnten und Elften Abschnitt vorgesehenen Pflichten.
(XXXX) AbgG10u11AbschnABestBekBekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes
Der Ältestenrat des Deutschen Bundestages hat in seiner Sitzung am 12. Mai 2022 nachfolgende Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften…
§ 6 Abs. 4 BTGO 2025Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Zur Vorbereitung und Erfüllung seiner Aufgaben kann der Ältestenrat ständige Kommissionen einsetzen, denen auch Mitglieder des Bundestages, die nicht Mitglied…
§ 73 Abs. 3 BTGO 2025Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Der Präsident kann im Benehmen mit dem Ältestenrat ergänzende Richtlinien erlassen.