§ 14 Abs. 5 AbgGKürzung der Kostenpauschale
Das Nähere regeln Ausführungsbestimmungen des Ältestenrates.
§ 52 AbgGAusführungsbestimmungen
Der Ältestenrat erlässt Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Umfang der im Zehnten und Elften Abschnitt vorgesehenen Pflichten.
§ 46 AbgG SLGesetz Nr. 1103 über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Vom 4. Juli 1979
Das Präsidium des Landtages erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.
§ 26 DiätenGGesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages
Der Ältestenrat des Bundestages kann außer in den in § 13 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 aufgeführten Fällen Ausführungsbestimmungen erlassen.
(XXXX) AbgG10u11AbschnABestBekBekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes
Der Ältestenrat des Deutschen Bundestages hat in seiner Sitzung am 12. Mai 2022 nachfolgende Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften…