Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Gemeinderat bestellt jährlich eine Abschlussprüferin oder einen Abschlussprüfer für die Jahresabschlussprüfung.
Zur Abschlussprüferin oder zum Abschlussprüfer darf nicht bestellt werden, wer die begründete Besorgnis der Befangenheit erweckt. § 319 Absatz 2 bis 4 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend.
Der Umfang der Prüfung und der Inhalt des Prüfungsberichtes ergeben sich aus § 124 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes, der Eigenbetriebsverordnung und den Vorschriften dieser Verordnung. Der Prüfungsbericht soll auch Entscheidungshilfen für die Organisation und die wirtschaftliche Führung der prüfungspflichtigen Einrichtung bieten.
Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer ist für die Durchführung der Jahresabschlussprüfung und für den Prüfungsbericht der Gemeinde gegenüber verantwortlich. § 323 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend.