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Die prüfungspflichtige Einrichtung hat die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer bei der Jahresabschlussprüfung zu unterstützen. Sie hat ihre Prüfungsbereitschaft der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer unverzüglich anzuzeigen. Sie hat ferner Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Unterlagen zu gewähren und örtliche Erhebungen zu dulden.
Lässt die prüfungspflichtige Einrichtung Geschäftsvorgänge durch Dritte bearbeiten, hat sie auf ihre Kosten sicherzustellen, dass die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer dort die erforderlichen Erhebungen vornehmen kann; Absatz 1 gilt entsprechend.
Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer kann zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung im berufsüblichen Umfang weitere Prüferinnen oder Prüfer und Hilfskräfte heranziehen. Für deren Mitwirkung gelten die Ausschließungsgründe des § 2 Absatz 2 entsprechend.
Das Prüfungsergebnis soll in einer Schlussbesprechung erörtert werden. Das Landesverwaltungsamt kann an der Schlussbesprechung teilnehmen; es ist rechtzeitig unter Übersendung des Entwurfes des Prüfungsberichtes über Ort und Zeitpunkt der Schlussbesprechung zu unterrichten. Über die Schlussbesprechung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die Erörterungsgegenstände und gegebenenfalls abweichende Auffassungen aufzunehmen sind. Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen. Findet keine Schlussbesprechung statt, so sind die Gründe dafür schriftlich oder elektronisch festzuhalten.
Die Jahresabschlussprüfung soll bis zum Ablauf von elf Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres abgeschlossen sein.