Anlage ADLV(zu § 5) Dienstbezeichnungen im Vorbereitungsdienst
Die Anwärterinnen und Anwärter führen die folgenden Dienstbezeichnungen:
§ 10 Abs. 2 SLVOVerordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO) Vom 27. September 2011*
1Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Anwärterin“ oder „Anwärter“, in Laufbahnen des höheren Dienstes die…
§ 8 SächsLVOSächsische Laufbahnverordnung
Während des Vorbereitungsdienstes führen Beamtinnen und Beamte die Dienstbezeichnung „Anwärterin“ oder „Anwärter“, in einem Vorbereitungsdienst für die zweite…
§ 8 Abs. 2 SPolLVOVerordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes (SPolLVO) Vom 27. September 2011*
Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Polizeianwärterin“ oder „Polizeianwärter“.
§ 13 Abs. 2 BLVVerordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
Die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamts ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „Anwärterin“ und…