Art. 1 Abs. 3 Nr. 7 SN-21092Dritte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Der Wortlaut von § 8 wird wie folgt gefasst: „Während des Vorbereitungsdienstes führen Beamtinnen und Beamte die Dienstbezeichnung ‚Anwärterin‘ oder ‚Anwärter‘,…
§ 15 Abs. 4 LVO NRWVerordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen
Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung ,,Anwärterin“ oder „Anwärter“, in einem Vorbereitungsdienst für das…
§ 10 Abs. 2 SLVOVerordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO) Vom 27. September 2011*
1Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Anwärterin“ oder „Anwärter“, in Laufbahnen des höheren Dienstes die…
§ 13 Abs. 2 BLVVerordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
Die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamts ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „Anwärterin“ und…
§ 2 Abs. 2 OVP NRWVerordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen
Auszubildende im Vorbereitungsdienst werden in dieser Verordnung als Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter bezeichnet. Die Auszubildenden, die ein Lehramt…