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Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt.
1Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Anwärterin“ oder „Anwärter“, in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“, jeweils mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz. 2Das Ministerium für Inneres und Sport kann im Einvernehmen mit der beteiligten obersten Dienstbehörde andere Dienstbezeichnungen festsetzen.
1Wird die Ausbildung für eine Laufbahn in Teilen an geeigneten Ausbildungsstätten bei dem Bund oder in anderen Bundesländern durchgeführt, kann die Laufbahnprüfung nach dem dort geltenden Recht abgelegt werden. 2In diesem Fall gilt die Laufbahnprüfung als im Saarland abgelegt.
1Die Dauer des Vorbereitungsdienstes kann sich im Falle einer Teilzeitbeschäftigung nach § 79 Absatz 5 in Verbindung mit § 79 Absatz 4 Satz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes verlängern. 2Das Nähere können die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen regeln.