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Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er gliedert sich in vier Ausbildungsabschnitte und schließt mit der Laufbahnprüfung ab.
Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Polizeianwärterin“ oder „Polizeianwärter“.
Nach dem Ausbildungsabschnitt I ist zu überprüfen, ob die Beamtinnen und Beamten für eine weitere Verwendung im Polizeivollzugsdienst geeignet sind. Beamtinnen und Beamte, die sich als ungeeignet erweisen, sind zu entlassen.
Erweisen sich Beamtinnen und Beamte nach dem ersten Ausbildungsjahr (Ausbildungsabschnitt I und II) zwar nach ihrer Persönlichkeit als geeignet für den Polizeivollzugsdienst, haben sie aber das Ausbildungsziel nicht erreicht, so haben sie das erste Ausbildungsjahr zu wiederholen.
Haben nach ihrer Persönlichkeit geeignete Beamtinnen und Beamte das Ziel des zweiten Ausbildungsjahres (Ausbildungsabschnitt III und IV) nicht erreicht, haben sie das zweite Ausbildungsjahr zu wiederholen. Wird das Ausbildungsziel nur dadurch nicht erreicht, dass Beamtinnen und Beamte die Fertigkeit im Umgang mit der Schusswaffe nicht besitzen, wird der Vorbereitungsdienst um bis zu drei Monate verlängert. Beamtinnen und Beamte, die innerhalb dieser Zeit den entsprechenden Nachweis nicht erbringen, sind als ungeeignet zu entlassen. Für Beamtinnen und Beamte, die zum Ende des Vorbereitungsdienstes die Fahrerlaubnis der Klasse B nicht innehaben oder keinen Nachweis der Befähigung im Maschinenschreiben erbracht haben, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
Beamtinnen und Beamte, die trotz Wiederholung das Ziel des ersten oder zweiten Ausbildungsjahres nicht erreichen, sind zu entlassen. Es ist nur die Wiederholung des ersten oder des zweiten Ausbildungsjahres zulässig.