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Das Gericht entscheidet darüber, ob die Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen in der Verhandlung gehört werden sollen.
Wohnt eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Sachverständige oder ein Sachverständiger nicht am Gerichtsort, so kann das Gericht ein Ersuchen um Vernehmung an das für den Wohnsitz der oder des zu Vernehmenden zuständige Amtsgericht richten. In dem Ersuchen sind die Beschuldigung und der Gegenstand der Vernehmung anzugeben.