Gesetze
Gesetz wird geladen …
Schriftliche oder elektronische Äußerungen von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen können als ausreichend angesehen werden, wenn das Kammermitglied oder die übrigen Antragsberechtigten nicht widersprechen. Sie müssen eigenhändig unterschrieben und ihre Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt versichert sein. Die Unterzeichnung kann auch in elektronischer Form erfolgen. Das Kammermitglied ist auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen.