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Das Kammermitglied ist berechtigt, sich in der Hauptverhandlung durch einen Beistand nach § 7 vertreten zu lassen, sofern nicht das Gericht das persönliche Erscheinen des Kammermitglieds angeordnet hat. Der Beistand hat sich durch eine schriftliche oder elektronische Vollmacht auszuweisen. Das Kammermitglied ist in der Ladung über diese Vorschrift zu belehren und zugleich darauf hinzuweisen, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann, wenn es im Termin weder persönlich erscheint noch durch den Beistand vertreten ist.
Die Heilberufekammer und die Aufsichtsbehörde können Vertreterinnen oder Vertreter zu der Hauptverhandlung entsenden. Diese sind berechtigt, Ausführungen zu machen und Anträge zu stellen.