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Das Gericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme, ohne hierbei durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein. Es kann auf Antrag oder von Amts wegen Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige vereidigen oder sie durch das ersuchte Gericht vereidigen lassen. Von der Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen, die im Vorverfahren bereits vernommen sind, kann das Gericht absehen; § 18 Satz 1 und 3 findet entsprechende Anwendung.