Berufsgerichtsordnung für die Angehörigen der Ärztekammer des Saarlandes, der Apothekerkammer des Saarlandes, der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes und der Tierärztekammer des Saarlandes Vom 27. Juli 2004
§ 2 ÄApPsyTäBerGerO SL 2004Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen
Die Beisitzerinnen und Beisitzer der Berufsgerichte sind bei ihrem Amtsantritt von der oder dem Vorsitzenden auf die unparteiische und gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu verpflichten.