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1Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport schlägt dem Senat für Disziplinarsachen und der Kammer für Disziplinarsachen Beamte und Beamtinnen als Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen vor. 2Der Vorschlag wird in zwei Listen unterteilt. 3Eine Liste führt die Beamten, die andere Liste die Beamtinnen, jeweils gegliedert nach Laufbahngruppen und Verwaltungszweigen, auf. 4Die obersten Landesbehörden, die kommunalen Spitzenverbände sowie die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände der Beamten oder Beamtinnen können Beamte und Beamtinnen für die Aufnahme in die Listen empfehlen.
1Aus dem Vorschlag losen der oder die Vorsitzende des Senats für Disziplinarsachen und der oder die Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen die Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen sowie die Ersatzpersonen für die Dauer von vier Jahren aus. 2Für die Auslosung werden die beiden Listen gleichmäßig herangezogen. 3Ist eine von ihnen erschöpft, findet die Auslosung nur noch aus der anderen statt. 4Über die Auslosung ist eine Niederschrift zu fertigen. 5Die Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen sind zu benachrichtigen.
1Bei der Heranziehung der Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen ist unter Berücksichtigung von § 46 Abs. 1 Satz 3 und 4 die Reihenfolge einzuhalten, die sich aus der Eintragung in die Listen ergibt. 2Wird die Auslosung weiterer Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen erforderlich, ist sie nur für den Rest der Amtszeit nach Absatz 3 Satz 1 vorzunehmen.
1Die Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen sind bei der ersten Dienstleistung von dem oder der Vorsitzenden der Kammer für Disziplinarsachen auf die gewissenhafte Führung des Amtes zu verpflichten. 2Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen. 3Die Verpflichtung gilt für die Amtszeit.
1Die §§ 20 bis 30 und 34 der Verwaltungsgerichtsordnung finden auf die Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen keine Anwendung. 2Die Regelung des § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.