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Über den Gang der Hauptverhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die wesentlichen Ergebnisse des Verfahrens, insbesondere die Aussagen der vernommenen Personen festzuhalten sind.
Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden und von den durch diese bestellten Schriftführerinnen und Schriftführern zu unterschreiben. Schriftführerinnen und Schriftführer sind auf Verschwiegenheit und gewissenhafte Protokollführung zu verpflichten. Niederschriften und Unterzeichnungen können auch in elektronischer Form erfolgen.