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In jeder Entscheidung, die das Verfahren der jeweiligen Instanz beendet, muss bestimmt werden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Kosten des Verfahrens sind Gebühren und bare Auslagen.
Die Gebühr beträgt für jede Instanz mindestens 100 Euro, höchstens 2.000 Euro. Das Gericht bestimmt in jeder Entscheidung die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sache und der persönlichen Verhältnisse des Kammermitglieds nach pflichtgemäßem Ermessen.
Als bare Auslagen gelten
Schreib- und Postgebühren für die auf Antrag übersandten Ausfertigungen und Abschriften sowie für Ladungen von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen,
Fernschreib-, Fernsprech- und Telegrammgebühren,
die Kosten der öffentlichen Bekanntmachungen,
die Gebühren der Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen,
die Reisekosten und Tagegelder der Berufsgerichte bei Geschäften außerhalb des Sitzes des Berufsgerichts sowie die Kosten für die Bereitstellung auswärtiger Geschäftsräume.
Die Kosten des Verfahrens sind dem Kammermitglied ganz oder teilweise aufzuerlegen, soweit es verurteilt wird. Stehen die Kosten außer Verhältnis zu dem Verschulden, so kann bei der Festsetzung der Gebühr die Mindestgebühr unterschritten und die Erstattung der baren Auslagen eingeschränkt werden.
Hat ein Kammermitglied eine unwahre Anzeige vorsätzlich oder leichtfertig erstattet und ist daraufhin ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet worden, so kann das Gericht ihm nach vorheriger Anhörung die Kosten ganz oder teilweise auferlegen. Hat es leichtfertig ein Verfahren nach § 8 Abs. 2 gegen sich selbst beantragt, so können ihm die dadurch entstandenen Kosten auferlegt werden. Ihm steht hiergegen innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Berufsgericht der zweiten Instanz zu, welches endgültig entscheidet.
Im Fall des Freispruchs können auch die notwendigen Auslagen den Kosten zugerechnet werden.
Hat die Aufsichtsbehörde den Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt, trägt sie im Fall des Freispruchs die Kosten.
In allen übrigen Fällen trägt die zuständige Heilberufekammer die Kosten.
Die Kostenvorschriften gelten für das Verfahren nach § 32 Abs. 3 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes entsprechend.