§ 9 PBefAusglVVerordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr
Jede Änderung der Tatsachen, die der Berechnung des Ausgleichs zugrunde liegen, ist unverzüglich der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.
§ 6 Abs. 2 MautSysGGesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme
Jeder Antragsteller ist verpflichtet, dem Bundesamt für Logistik und Mobilität Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, auf die sich die Prüfung des…