§ 9 AEAusglVVerordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr
Jede Änderung der Tatsachen, die der Berechnung des Ausgleichs zugrunde liegen, ist unverzüglich der obersten Landesverkehrsbehörde anzuzeigen.
§ 5 Abs. 2 VerfO-BEGVerfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz (VerfO-BEG) Vom 10. Juni 1959
Der Antragsteller ist verpflichtet, nachträglich eintretende Veränderungen, die sich auf den Antrag beziehen, unverzüglich anzuzeigen.
§ 3 Abs. 3 DruckLVVerordnung über Arbeiten in Druckluft
Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unterlagen eingetreten oder vorgesehen, ist dies der zuständigen…