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Sind Verletzte infolge des Dienstunfalls in ihrer Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhalten sie, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen ihrem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Unfallausgleich. Die Höhe des Unfallausgleichs bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent beträgt 1 079,57 Euro.
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalls eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit der Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalls bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. Für äußere Körperschäden können Mindestprozentsätze festgesetzt werden.
Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck sind die Verletzten verpflichtet, Änderungen in den für die Feststellung des Unfallausgleichs maßgebenden Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen sowie sich auf Anordnung der Pensionsbehörde durch von ihr bestimmte Ärztinnen und Ärzte untersuchen zu lassen. Wird den Verpflichtungen nach Satz 2 ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht nachgekommen, kann der Unfallausgleich insoweit versagt werden. Die Verletzten sind auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen.
Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.
Ist der Unfallausgleich nach § 38, in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung, niedriger als der Unfallausgleich nach § 38, in der am Vortag geltenden Fassung, und ist dies nicht auf eine Änderung der persönlichen Verhältnisse zurückzuführen, wird der Differenzbetrag weitergewährt. Ab dem 1. Januar 2024 zu berücksichtigende Anpassungen des Unfallausgleichs nach § 80 Absatz 1 Satz 2 sind auf den Differenzbetrag anzurechnen.
Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 30 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser…
1Ist die oder der Verletzte infolge des Dienstunfalls in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt, so erhält sie oder…
Liegt infolge eines Dienstunfalles ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 25 länger als sechs Monate vor, so erhält die oder der Verletzte, solange…
Personen, die im Dezember 2024 einen Unfallausgleich nach § 35 in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung erhalten haben, wird diese Leistung…
Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 BeamtVG hat, ist mindestens ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.