§ 53 Ärzte-ZV
(1)
Nach dem Inkrafttreten dieser Zulassungsordnung sind Arztregister nach dem in § 2 vorgeschriebenen Muster anzulegen.
(2)
bis (4) (gegenstandslos)
Nach dem Inkrafttreten dieser Zulassungsordnung sind Arztregister nach dem in § 2 vorgeschriebenen Muster anzulegen.
bis (4) (gegenstandslos)