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Das Landesverwaltungsamt hat bei der Aufnahme und Verteilung folgende Zuständigkeiten als:
Aufnahmeeinrichtung nach § 22 Abs. 2 und § 46 Abs. 5 des Asylgesetzes,
Behörde nach § 24 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes zur Zuweisung und Verteilung von Personen, denen das Land nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes vorübergehenden Schutz gewährt,
Behörde zur Zuweisung und Verteilung von ausländischen Personen im Sinne des § 2 Absatz 3 des Landesaufnahmegesetzes nach § 50 Abs. 1, 3 und 4 des Asylgesetzes,
Behörde für die länderübergreifende Umverteilung von ausländischen Personen im Sinne des § 2 Absatz 3 des Landesaufnahmegesetzes nach § 51 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes,
Behörde zur Veranlassung der Verteilung und Aufnahme nach § 15a Abs. 1 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes,
Behörde für die Verteilung innerhalb des Landes nach § 15a Abs. 4 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes,
Behörde für die nach der Verteilung beantragte Erteilung der Erlaubnis zur Wohnungsnahme in einem anderen Land nach § 15a Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
Behörde für die Zuweisung und Verteilung der in § 5 des Landesaufnahmegesetzes genannten Personen,
Behörde für die Verteilung, Zuweisung und Verpflichtung nach § 12a Abs. 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes,
Behörde zur Zuweisung und Verteilung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern,
Behörde für die Erteilung von Aufnahmezusagen und zur Entscheidung über die länderübergreifende Umverteilung von ausländischen Personen im Sinne des § 2 Absatz 3 des Landesaufnahmegesetzes, die vom Land nach § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommen werden.
Die von den in Absatz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Zuständigkeiten zur Verteilung erfassten Personen werden, soweit die Unterbringung nach deren Erstaufnahme nicht in den landeseigenen Einrichtungen erfolgt, nach folgendem Schlüssel den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken zur Verteilung auf die Gemeinden sowie der Landeshauptstadt Saarbrücken zur Aufnahme und Unterbringung zugewiesen: Landeshauptstadt Saarbrücken 17,84 % Regionalverband Saarbrücken 15,05 % Landkreis Merzig-Wadern 10,41 % Landkreis Neunkirchen 13,46 % Landkreis Saarlouis 19,77 % Saarpfalz-Kreis 14,51 % Landkreis St. Wendel 8,96 % Für die von den in Absatz 1 Nr. 2 bis 5a genannten Zuständigkeiten zur Verteilung erfassten Personen gilt folgende Sonderregelung: Entspricht der Ist-Zustand zum 1. Oktober eines Jahres nicht dem in Satz 1 genannten Verteilschlüssel, so bestimmt das Ministerium für Inneres und Sport auf Vorschlag des Landkreistages unter Berücksichtigung der festgestellten Abweichungen zum 1. Januar des Folgejahres einen abweichenden Verteilschlüssel. Das Ministerium für Inneres und Sport gibt den abweichenden Verteilschlüssel im Amtsblatt des Saarlandes bekannt[3]. Es werden sodann 50 Prozent der zu verteilenden Personen nach dem in Satz 1 genannten und 50 Prozent nach dem abweichenden Verteilschlüssel verteilt. Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken weisen die ihnen zugewiesenen Personen den Gemeinden zur Aufnahme und Unterbringung zu.
Die in einer Gemeinde in Einrichtungen des Landes vorgehaltenen Plätze zur Unterbringung können von den für die Verteilung auf die Gemeinden zuständigen Stellen bis zu 100 % auf deren Aufnahmeverpflichtung angerechnet werden.
Das Landesverwaltungsamt kann die nach Absatz 2 erfolgte Verteilung oder Zuweisung von Personen insbesondere nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht zur Vorbereitung und Erleichterung der Aufenthaltsbeendigung widerrufen und die Personen in Gemeinschaftsunterkünften des Landes unterbringen.