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Ausländerbehörden nach den in § 1 Satz 1 genannten Vorschriften sind:
das Staatsministerium des Innern als oberste Ausländerbehörde,
die Landesdirektion Sachsen als höhere Ausländerbehörde und
die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Ausländerbehörden.
Für den Vollzug der in § 1 Satz 1 genannten Vorschriften sind die unteren Ausländerbehörden zuständig, soweit durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
Die Aufgaben der unteren Ausländerbehörden werden als Pflichtaufgaben nach Weisung übertragen; das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
Die Fachaufsicht über die unteren Ausländerbehörden führt die höhere Ausländerbehörde.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.