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Zwischen den Trägern von Einrichtungen zur vorläufigen Unterbringung und den zugewiesenen Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern wird mit der Aufnahme ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet. Die Dauer des Nutzungsverhältnisses soll auf einen möglichst kurzen Zeitraum beschränkt sein. Die Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, sich zur weiteren Integration in die örtliche Gemeinschaft selbst um endgültigen privaten Wohnraum zu bemühen.
Das Nutzungsverhältnis kann vom Träger in begründeten Fällen jederzeit aufgelöst werden, insbesondere, wenn die Nutzerin oder der Nutzer
zumutbaren privaten Wohnraum ablehnt,
sich trotz Aufforderung nicht ernsthaft um solchen Wohnraum bemüht,
wiederholt gegen die Hausordnung verstößt,
das Nutzungsentgelt in einem der Regelung in § 543 in Verbindung mit § 569 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechenden Umfang nicht bezahlt oder
die Mitwirkung bei der erforderlichen Unterbringung in einer anderen Einrichtung der vorläufigen Unterbringung oder bei einer erforderlichen Umbelegung innerhalb der Einrichtung verweigert.