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Für die vorläufige Unterbringung der Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler wird vom jeweiligen Träger ein Nutzungsentgelt erhoben. Dieses beträgt für jede einem Haushalt angehörende Person monatlich: 1. in den ersten sechs Monaten je 90 Euro, 2. vom siebten bis zum zwölften Monat je 105 Euro, 3. ab dem dreizehnten Monat je 120 Euro. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Einzugs in die jeweilige Wohneinheit.
Für Familien mit minderjährigen Kindern darf das Nutzungsentgelt pro Haushalt in den ersten zwölf Monaten einen Betrag in Höhe von 315 Euro und ab dem dreizehnten Monat einen Betrag in Höhe von 360 Euro nicht übersteigen (Familiennutzungsentgelt).
Die Unterbringungsdauer beginnt mit dem erstmaligen Einzug in eine Einrichtung und wird durch einen Einrichtungswechsel weder unterbrochen noch durch einen vorübergehenden Auszug gehemmt. Die Festsetzung des erhöhten Nutzungsentgelts erfolgt mit Wirkung zum Beginn des Monats, in dem die Erhöhung eintritt. Bei der Berechnung anteiliger Nutzungsentgelte ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrages anzusetzen.
Die in §§ 10 bis 20 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland enthaltenen Regelungen über die Benutzung der im öffentlichen Interesse unterhaltenen Einrichtungen des Landes finden entsprechende Anwendung.