§ 13 Abs. 1 BNVVerordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
Das zu zahlende Entgelt wird von der für die Genehmigung nach § 9 Abs. 1 zuständigen oder der von ihr mit seiner Berechnung beauftragten Stelle nach dem Ende…
§ 17 Abs. 3 NtVOVerordnung über die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Nebentätigkeitsverordnung - NtVO) Vom 14. Januar 2015*
1Das Nutzungsentgelt soll unverzüglich nach der Vorlage der Abrechnung festgesetzt werden. 2Werden die Angaben nach Absatz 1 und 2 trotz Mahnung nicht…
§ 13 Abs. 2 HNtV NRWVerordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
Erforderlichenfalls ist von Amts wegen eine genaue Kostenerhebung zu veranlassen und gegebenenfalls ein individuelles Nutzungsentgelt festzusetzen.
§ 17 Abs. 1 NtV NRWVerordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen
Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn ist ein angemessenes Nutzungsentgelt zu entrichten, das mindestens…
§ 18 Abs. 2 NtV NRWVerordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen
Steht das nach den Vomhundertsätzen berechnete Nutzungsentgelt für eine Leistungsgruppe (Einrichtungen, Personal oder Material) in keinem angemessenen…