§ 1 Abs. 2 Nr. 3 AG-BtOGGesetz Nr. 2094 Gesetz zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (AG-BtOG) Vom 18. Januar 2023
die Tätigkeit einzelner Personen sowie von gemeinnützigen und freien Organisationen zugunsten Betreuungsbedürftiger anzuregen und zu fördern,
§ 2 Abs. 1 SN-3780Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts
Die örtlichen Betreuungsbehörden sind in Betreuungsangelegenheiten für die behördlichen Aufgaben zuständig, soweit nicht durch dieses Gesetz die Zuständigkeit…
Art. 3 Nr. 1 Buchst. a SN-19042Gesetz zur Anpassung von Vorschriften mit Bezug zur Justiz
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die örtlichen Betreuungsbehörden sind in Betreuungsangelegenheiten für die behördlichen Aufgaben zuständig, soweit nicht…
§ 1 Abs. 1 BtOGSachliche Zuständigkeit und Durchführung überörtlicher Aufgaben
Welche Behörde auf örtlicher Ebene in Betreuungsangelegenheiten sachlich zuständig ist, bestimmt sich nach Landesrecht. Diese Behörde ist auch in…
§ 2 Abs. 2 Nr. 4 AG-BtOGGesetz Nr. 2094 Gesetz zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (AG-BtOG) Vom 18. Januar 2023
die Betreuungsvereine zu beraten und bedarfsgerecht zu fördern.