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Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung vorzusehen. Das Mitglied und seine Stellvertretung müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses sowie ihre Stellvertretung werden nach Prüfung der Vorschläge von der Obersten Landesjugendbehörde ernannt.
Das Ministerium für Bildung und Kultur kann zu den Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden, der oder dem auf Verlangen Rederecht zu gewähren ist.
Für die Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses gilt § 71 Absatz 4 Satz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.