Art. 40 Abs. 7 SächsVwNGSächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz
Vertreter der obersten Landesjugendbehörde und der Verwaltung des Landesjugendamtes sind berechtigt, an den Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses und…
§ 12 Abs. 7 LJHG SNLandesjugendhilfegesetz
Vertreter der obersten Landesjugendbehörden und der Verwaltung des Landesjugendamtes sind berechtigt, an den Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses und…
§ 5 Abs. 3 LJHG SNLandesjugendhilfegesetz
Für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses nach Absatz 1 ist von den entsendenden Stellen eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu…
§ 11 Abs. 7 LJHG SNLandesjugendhilfegesetz
Die Geschäftsstelle des Landesjugendhilfeausschusses wird bei der Verwaltung des Landesjugendamtes eingerichtet. Der Geschäftsstelle obliegt auch die Aufgabe,…