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Als beratende Mitglieder gehören dem Landesjugendhilfeausschuss an:
je ein Vertreter/eine Vertreterin der katholischen Kirche, der evangelischen Kirche und der Synagogengemeinde Saar, die von der jeweils zuständigen Stelle vorzuschlagen sind,
ein Vormundschaftsrichter/eine Vormundschaftsrichterin, ein Jugendstaatsanwalt/eine Jugendstaatsanwältin, ein Arzt/eine Ärztin des öffentlichen Gesundheitswesens, ein Vertreter/eine Vertreterin der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit, ein Vertreter/eine Vertreterin der Polizei, ein Lehrer/eine Lehrerin, ein Vertreter/eine Vertreterin des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, die alle von der jeweils zuständigen Obersten Dienstbehörde vorzuschlagen sind,
die Leitung der Verwaltung des Landesjugendamtes und jeweils eine weitere Mitarbeiterin oder ein weiterer Mitarbeiter des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit sowie des Ministeriums für Bildung und Kultur.
eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau auf Vorschlag des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit,
ein Vertreter/eine Vertreterin der Ausländerbeiräte auf deren Vorschlag,
ein Vertreter/eine Vertreterin der Kinderkommission des saarländischen Landtages.
§ 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.