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Träger und Leitung der der Heimaufsicht unterliegenden Einrichtungen sind verpflichtet, dem Landesjugendamt auf Verlangen die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben, Besichtigungen der Einrichtungen zuzulassen und sich an diesen Besichtigungen zu beteiligen. Wesentliche Änderungen im Betrieb einer Einrichtung sowie einen Wechsel der Leitung hat der Träger dem Landesjugendamt unverzüglich anzuzeigen.
Erlangt ein Jugendamt Kenntnis davon, dass eine in seinem Bezirk gelegene Einrichtung ohne Erlaubnis Kinder und Jugendliche aufnimmt oder dass Tatsachen vorliegen, die die Eignung der Einrichtung zur Aufnahme von Kindern und Jugendlichen ausschließen, hat es bei Gefahr in Verzug unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu treffen und dem Landesjugendamt sowie dem zuständigen zentralen Träger der freien Jugendhilfe hiervon Mitteilung zu machen. 5. Abschnitt Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft