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Für die Ermittlung des den bisherigen Förderempfängern in einem Versorgungsgebiet zustehenden zuteilungsfähigen Kontingents an Beratungskraftstellen sind von der nach § 11 ermittelten Anzahl der Beratungskraftstellen in Abzug zu bringen:
die Anzahl der gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes anzurechnenden staatlich anerkannten Ärztinnen und Ärzte,
die Anzahl der landesweit angerechneten Beratungskraftstellen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 4 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes,
die gemäß § 10 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes zu fördernden Beratungskraftstellen bei neuen Trägern.
Die Anzahl der ermittelten zuteilungsfähigen Beratungskraftstellen wird auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma gerundet. Teil 5 Einzelheiten der Zuteilung in den Fällen der §§ 8 bis 11 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes (§ 13 Satz 2 Nummer 4 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes)
gewichtete Anzahl der im Erhebungszeitraum in der Beratungsstelle von den festangestellten Beratungskräften pro Vollzeitäquivalent durchgeführten Beratungen…
Die Berechnungen nach diesem Paragraphen erfolgen nach Maßgabe der Anlage 1. Teil 6 Datenerhebung (§ 13 Satz 2 Nummer 5 des…
Der Zuteilungsbescheid nach § 6 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes legt die Anzahl der in der Zuteilungsperiode vom Land zu…
Sind die Antragsunterlagen vollständig, prüft die Bewilligungsbehörde die Angaben gemäß § 2 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes auf…
Der Zuteilungsbescheid legt die Anzahl der in der Zuteilungsperiode vom Land zu fördernden Beratungskraftstellen einer Beratungsstelle fest. Die Zahl dieser…
bei Beratungsstellen mit mehr als 2,0 zugeteilten förderfähigen Beratungskraftstellen im Umfang von 0,5 Verwaltungskraftstellen je Beratungskraftstelle für bis…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.