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Aus den nach § 13 ermittelten Punkten wird für jede Beratungsstelle und jedes Erhebungsjahr eine Kennziffer ermittelt (Beratungsstellenkennziffer - BKZ). Für die Jahre des Erhebungszeitraums nach § 11 Absatz 2 Satz 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes wird das arithmetische Mittel der Beratungsstellenkennziffern gebildet.
Die nach Absatz 1 ermittelte BKZ wird in eine größenadjustierte BKZ umgerechnet, indem ihre gemäß §§ 13 und 14 Absatz 1 ermittelte BKZ mit der Anzahl ihrer bislang geförderten Beratungskräfte multipliziert wird. In Relation zur größenadjustierten BKZ werden sodann unter Berücksichtigung des Anteils nach § 9 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes sowie nach Maßgabe des § 12 die förderfähigen Beratungskraftstellen zugeteilt. Die Zahl der danach zugeteilten Beratungskraftstellen darf die Anzahl der bisher geförderten Stellen um höchstens 1,0 Beratungskraftstelle überschreiten.
Die Berechnungen nach diesem Paragraphen erfolgen nach Maßgabe der Anlage 1. Teil 6 Datenerhebung (§ 13 Satz 2 Nummer 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes)
Für den Umfang der Erfüllung der Kriterien nach Absatz 1 werden Punkte vergeben, aus denen eine Beratungsstellenkennziffer (BKZ) errechnet wird. Die Relation…
Die Anzahl der ermittelten zuteilungsfähigen Beratungskraftstellen wird auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma gerundet. Teil 5 Einzelheiten der Zuteilung in…
Der Zuteilungsbescheid nach § 6 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes legt die Anzahl der in der Zuteilungsperiode vom Land zu…
Der Zuteilungsbescheid legt die Anzahl der in der Zuteilungsperiode vom Land zu fördernden Beratungskraftstellen einer Beratungsstelle fest. Die Zahl dieser…
Auf der Grundlage des Zuteilungsbescheids nach § 6 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes bestimmt die Bewilligungsbehörde die Höhe der…
Der Antrag auf Zuteilung gemäß § 6 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes ist schriftlich rechtzeitig vor Beginn der nachfolgenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.