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Die örtlichen Träger erhalten zur Durchführung der ihnen nach § 185 Absatz 1 Nummer 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben einen Prozentsatz des Aufkommens an der Ausgleichsabgabe nach § 160 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Die Höhe des Prozentsatzes bestimmen die überörtlichen Träger für jeweils ein Haushaltsjahr durch Satzung. Hierbei ist sicherzustellen, dass jedem örtlichen Träger, gemessen an der Zahl der zu betreuenden schwerbehinderten Menschen in seinem Bereich, annähernd gleiche Mittel aus dem Aufkommen an der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen.
Werden nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch IX vom 31. Januar 1989 (GV. NRW. S. 78), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, kreisfreie Städte, große kreisangehörige Städte und Kreise zu Aufgaben der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben herangezogen, haben die Landschaftsverbände die aufgewendeten Kosten mit Ausnahme der persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten zu erstatten.
den Anteil des an den Ausgleichsfonds weiterzuleitenden Aufkommens an Ausgleichsabgabe entsprechend den erforderlichen Aufwendungen zur Erfüllung der Aufgaben…
Das Land erstattet den Landschaftsverbänden die Aufwendungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem Asylbewerberleistungsgesetz für ausländische…
Überörtliche Träger für die Aufgaben, die nach Teil 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Schwerbehindertenrecht) oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen…
Die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe (örtliche Träger) und die Landschaftsverbände als überörtliche Träger der Sozialhilfe…
Für die wesentlichen Belastungen, die den Landschaftsverbänden, Kreisen und kreisfreien Städten durch dieses Gesetz entstehen, gewährt das Land einen…
Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium sowie dem für Finanzen zuständigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.