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Das für Soziales zuständige Ministerium überprüft in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden und den Landschaftsverbänden und im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium sowie dem für Finanzen zuständigen Ministerium zum 1. Januar 2019, zum 1. Januar 2021, zum 1. Januar 2023 und zum 1. Januar 2028, ob die Artikel 1 bis 3 des Ausführungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414, ber. S. 460) bei den betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbänden zu einer wesentlichen Belastung im Sinne des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 360), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346) geändert worden ist, führen. Maßstab für die Feststellung von Belastungen gemäß § 3 des Konnexitätsausführungsgesetzes ist ein Vergleich mit der bis zum 31. Dezember 2017 bestehenden landesgesetzlichen Rechtslage. Ergibt die Überprüfung eine wesentliche Belastung für die Gemeinden und Gemeindeverbände, wird insoweit ein entsprechender Belastungsausgleich für die Zeit seit dem in Satz 2 bestimmten Zeitpunkt durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 geregelt.
Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium sowie dem für Finanzen zuständigen Ministerium eine entsprechende Rechtsverordnung zur Regelung der Einzelheiten eines etwaigen finanziellen Ausgleichs für Belastungen der Gemeinden und Gemeindeverbände durch das Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes nach Maßgabe des Konnexitätsausführungsgesetzes zu erlassen. Die Anpassung der Rechtsverordnung nach Satz 1 richtet sich nach § 4 Absatz 5 des Konnexitätsausführungsgesetzes. Die kommunalen Spitzenverbände sind gemäß § 7 des Konnexitätsausführungsgesetzes zu beteiligen.
Das für Kommunales zuständige Ministerium überprüft in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden zum Stichtag 1. Januar 2028, ob die Regelungen in § 8…
Das für Gesundheit zuständige Ministerium führt unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände eine…
Das für Schule zuständige Ministerium überprüft den Belastungsausgleich gemäß § 4 Absatz 5 des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW S.…
Der Belastungsausgleich nach § 1 ist von dem für Soziales zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium sowie dem für…
Das für Soziales zuständige Ministerium überprüft in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden zum 31. Dezember 2027 und danach alle fünf Jahre die durch…
Das für Pflege und Eingliederungshilfe zuständige Ministerium überprüft in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden und im Einvernehmen mit den für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.