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Träger der Eingliederungshilfe sind vorbehaltlich des Absatzes 2 der Landschaftsverband Rheinland und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (Landschaftsverbände).
Die Kreise und kreisfreien Städte sind zuständige Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen der Eingliederungshilfe an Personen bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule, längstens bis zur Beendigung der Sekundarstufe II. Dies gilt nicht für Leistungen der Eingliederungshilfe, die für diese Personen
über Tag und Nacht entsprechend § 27c Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung,
zur Betreuung in einer Pflegefamilie nach § 80 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist,
in heilpädagogischen Tagesstätten, in Kindertageseinrichtungen sowie in der Kindertagespflege oder
im Rahmen der Frühförderung nach § 79 in Verbindung mit § 46 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
erbracht werden.
Die Träger der Eingliederungshilfe nehmen die Aufgaben der Eingliederungshilfe als Selbstverwaltungsaufgaben wahr.
die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.
die Leistungserbringung nach dem Dritten Kapitel Dritter Abschnitt des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und
des für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums,
Sind Eingliederungshilfe und Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gleichzeitig zu erbringen, arbeiten die Träger der…
Träger der Eingliederungshilfe für Minderjährige nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 7c…
Träger der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist das Saarland (§ 94 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch).
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.