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Solange zwischen dem überörtlichen und dem örtlichen Träger streitig ist, wer sachlich zuständig ist, ist der örtliche Träger verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu gewähren.
Kann der überörtliche Träger nicht rechtzeitig tätig werden, hat der örtliche Träger die notwendigen Maßnahmen zu treffen.
Kann ein Kreis als örtlicher Träger nicht rechtzeitig tätig werden, hat die kreisangehörige Gemeinde, auch in den Fällen des Absatzes 2, die notwendigen Maßnahmen zu treffen.
Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden…
Kann der überörtliche Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig tätig werden, trifft der örtliche Träger der Sozialhilfe die notwendigen Maßnahmen. Er…
Kann ein Kreis als zuständiger Träger der Eingliederungshilfe nicht rechtzeitig tätig werden, hat die kreisangehörige Gemeinde, auch in den Fällen des Absatzes…
Der Träger der Hilfen soll darüber hinaus von Amts wegen tätig werden, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass Hilfebedürftige nicht in der Lage sind, Hilfen zu…
Der überörtliche Träger der Sozialhilfe kann örtliche Träger der Sozialhilfe und Gemeinden in Einzelfällen beauftragen, Aufgaben, die dem überörtlichen Träger…
Gemeinden und Kreise sind einander zur Hilfeleistung verpflichtet, wenn nicht die Wahrnehmung dringender eigener Aufgaben vorrangig ist. Hilfe leisten zudem
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.