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Die überörtlichen Träger können zur Sicherstellung eines effektiven und effizienten Verwaltungsvollzugs und zur Sicherstellung einheitlicher Lebensverhältnisse und einheitlicher Leistungen örtliche Träger und kreisangehörige Gemeinden und die Kreise als örtliche Träger können kreisangehörige Gemeinden zur Durchführung der ihnen als Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben durch Satzung heranziehen, wenn die ordnungsgemäße und einheitliche Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist; diese entscheiden dann in eigenem Namen. In den Satzungen ist zu bestimmen, welche Aufgaben ganz oder teilweise zu erfüllen sind. Die Heranziehung erfolgt im Benehmen mit den Heranzuziehenden. Für die Aufgaben nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist Satz 1 nicht anzuwenden. Zur ordnungsgemäßen und einheitlichen Erfüllung der Aufgaben erlassen die heranziehenden Träger im Rahmen ihrer Fachaufsicht Richtlinien. Die Heranziehung nach Satz 1 ist der aufsichtführenden Behörde anzuzeigen. Mit der Anzeige sind der aufsichtführenden Behörde Satzung und Richtlinien vorzulegen.
§ 89 Abs. 3 und 5 SGB X gilt entsprechend.
Die Träger der Eingliederungshilfe nach § 1 Absatz 1 können zur Sicherung eines effektiven und effizienten Verwaltungsvollzugs und zur Sicherstellung…
Bei einer Heranziehung nach Absatz 1 können Kreise im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden diese durch Satzung an den Aufwendungen beteiligen.
die unter Nummer 1 genannten Aufgaben durchzuführen und die Hilfe zu gewähren, wenn und soweit der örtliche Träger der Sozialhilfe die kreis- oder…
Für die Zuständigkeit der örtlichen Träger der Sozialhilfe und der Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben nach §§ 1 und 2 gilt § 98 des Zwölften Buches…
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und dem Ministerium der…
Die örtlichen Träger der Sozialhilfe können Gemeinden in Einzelfällen beauftragen, Aufgaben, die ihnen obliegen, durchzuführen und dabei in ihrem Namen zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.