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Die Entnahmekrankenhäuser sind verpflichtet, der nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 zuständigen Stelle den Namen und die Qualifikation der nach § 4 Absatz 1 bestellten Transplantationsbeauftragten sowie deren Teilnahme an den nach § 4 Absatz 2 erforderlichen Schulungen und Fortbildungen in Textform mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt erstmals zum 1. Januar 2023 und ist ab dem Folgejahr jährlich zum 15. März zu aktualisieren.
Auf Verlangen hat der Krankenhausträger dem für Gesundheit zuständigen Ministerium oder dessen Beauftragten Auskunft zu erteilen über durchgeführte Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen nach § 9b Absatz 1 und 2 und § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 des Transplantationsgesetzes.
Entnahmekrankenhäuser und Transplantationszentren sind der nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 zuständigen Behörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 des Transplantationsgesetzes auskunftspflichtig.
Die zuständige Stelle nach § 1 Absatz 2 und das für Gesundheit zuständige Ministerium dürfen die aufgrund von § 11 Absatz 1b des Transplantationsgesetzes und § 5 Absatz 1 erhaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verarbeiten.
der Transplantationsbeauftragte des Entnahmekrankenhauses,
nach der implantatbezogenen Maßnahme zur Erfüllung der Auskunftspflicht der Registerstelle und der Vertrauensstelle nach Artikel 15 Absatz 1 und 3 der…
den zuständigen Behörden der Länder die zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Zulassung von Transplantationszentren nach § 10 Absatz 1 und im Rahmen der…
Entnahmekrankenhäuser und Transplantationszentren sind der zuständigen Behörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 Absatz 1 des…
Die Krankenhäuser sind verpflichtet, dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium sowie den von ihm bestimmten Stellen Auskünfte zu erteilen, die für…
Zur Bestellung einer oder eines Transplantationsbeauftragten nach § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.