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Die Bezirksregierungen sind die zuständigen Behörden für die Durchführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes - KHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157), des Krankenhausentgeltgesetzes – KHEntgG – vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412), der Bundespflegesatzverordnung - BPflV - vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) und der Krankenhaus-Buchführungsverordnung - KHBV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045) - in den jeweils geltenden Fassungen -, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes geregelt ist.
Den Bezirksregierungen wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 KHBV und § 20 des Transplantationsgesetzes - TPG - vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung, für die Bestimmung nach § 116b Absatz 2 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V - vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), in der jeweils geltenden Fassung, sowie für die krankenhausplanerische Entscheidung nach § 137 Absatz 3 SGB V übertragen.
Zuständige Behörde für die Bewilligung von Mitteln aus dem Krankenhausstrukturfonds nach dem 2. Abschnitt des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2350), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist, sowie von Mitteln nach § 21a des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ist
bis zum Förderjahr 2018 die Bezirksregierung Köln und
ab dem Förderjahr 2019 die Bezirksregierung Münster.
Zuständige Behörde für die Bewilligung von Mitteln aus dem Krankenhauszukunftsfonds nach § 14a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und Teil 3 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2350), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, ist die Bezirksregierung Münster.
Zuständige Behörde für die Bewilligung von Mitteln aus dem Krankenhaustransformationsfonds nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), welches zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, ist die Bezirksregierung Münster. Bei Beteiligung von Hochschulkliniken kann durch das für Wissenschaft zuständige Ministerium abweichend von Satz 1 eine andere zuständige Behörde benannt werden.
Stiftungsbehörden sind die Bezirksregierungen, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt. Sie sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden im…
Die örtlich zuständige Bezirksregierung ist zuständige Stelle im Sinne des Transplantationsgesetzes. Sie ist insbesondere zuständig für
Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde
Die Bereitstellung der Mittel sowie die Einzelheiten insbesondere des Mittelabrufs, des Nachweises der Zusätzlichkeit, der Mittelweiterleitung an Dritte, des…
Die Bezirksregierungen sind Bewilligungsbehörden für die Pauschalen und Zuwendungen nach den §§ 11, 11a, 12, 14 und 14a. Die Zweckverbände nach § 5 Absatz 1…
Zuständige Behörde im Sinne des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2) ist die Bezirksregierung, soweit in dieser Verordnung oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.