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Zuständige Behörde für die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz an die in der Aufnahmeeinrichtung und den Gemeinschaftsunterkünften des Landes untergebrachten Personen ist das Landesverwaltungsamt.
Die zuständige oberste Landesbehörde kann abweichend von Absatz 1 einzelne Aufgaben auf die Landkreise, den Regionalverband Saarbrücken und die Gemeinden übertragen.