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Zuständig für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 und des Absatzes 2 die Gemeinden. Für die in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes untergebrachten Leistungsberechtigten nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes ist die Bezirksregierung zuständig, in deren Bezirk die Aufnahmeeinrichtung liegt. Bei in Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen des Landes untergebrachten Personen ist die Bezirksregierung zuständig, zu der die Einrichtung organisatorisch gehört oder in deren Bezirk die Einrichtung liegt; diese setzt während der Abschiebungshaft auch den individuellen Bargeldbedarf nach § 3a Absatz 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes fest. Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 13 des Asylbewerberleistungsgesetzes wird den Stellen nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen.
Die Landschaftsverbände nehmen in den Fällen des § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes die Aufgaben wahr, für die sie bei unmittelbarer Anwendung des Teils 2 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025) geändert worden ist, und des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1029) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Ausführungsgesetz zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414, ber. S. 460) und dem Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414, ber. S. 460) geändert worden ist, zuständig sind. Sie können durch Satzung bestimmen, daß Gemeinden Aufgaben, die nach Satz 1 den Landschaftsverbänden obliegen, ganz oder teilweise durchführen und dabei im eigenen Namen entscheiden. Für die Durchführung dieser Aufgaben können die Landschaftsverbände Weisungen erteilen.
Die jeweils für die Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, im Wege der Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
die Einführung einer bestimmten Form der Leistungsgewährung als Regelfall der Leistungsgewährung nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes, insbesondere der Bezahlkarte,
die Ausgestaltung der in Nummer 1 vorgesehenen Form der Leistungsgewährung einschließlich der dazu notwendigen technischen, organisatorischen und sachlichen Voraussetzungen,
etwaige Schranken der nach Nummer 1 vorgesehenen Form der Leistungsgewährung, auch mit Bezug zu deren Verwendung in Gestalt sachlicher oder örtlicher Beschränkungen der funktionellen Einsatzfähigkeit, insbesondere einer örtlichen Nutzungsbeschränkung auf das Inland sowie einer Beschränkung bzw. eines Ausschlusses
des Einsatzes für Geldtransfermöglichkeiten insbesondere in das Ausland,
des Einsatzes für Glücksspielangebote und
des Einsatzes für sexuelle Dienstleistungen,
Ausnahmetatbestände hinsichtlich der nach Nummer 1 vorgesehenen Form der Leistungsgewährung, insbesondere eine Opt-Out-Regelung, die Kommunen ermöglicht, abweichend von einer Regelung nach Ziffer 1 die Leistungsgewährung im Regelfall nicht in Form der Bezahlkarte zu erbringen und
Härtefallregelungen zu Gunsten der Leistungsberechtigten.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
für andere betroffene Personen, wenn diese dort mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 2 Absatz 1 betraut werden sollen,
Behörde zur Zuweisung und Verteilung von ausländischen Personen im Sinne des § 2 Absatz 3 des Landesaufnahmegesetzes nach § 50 Abs. 1, 3 und 4 des Asylgesetzes,
Die örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) in der jeweils…
Diese Verordnung regelt die landeseinheitliche Form der Leistungserbringung für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Die Aufgaben der zuständigen Stelle im Sinne des § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen und des § 3…
§ 54 Absatz 2 Satz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes die Zuerkennung der Unfallfürsorgeleistungen von einem früheren Zeitpunkt auf die nach Nummer 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.