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Das Richtergesetz des Freistaates Sachsen (SächsRiG) vom 29. Januar 1991 (SächsGVBl. S. 21) wird wie folgt geändert:
die Überschrift von § 43 erhält die Fassung: „Untersuchungsführer, Pfleger und Betreuer“.
In § 43 Abs. 2 werden vor dem Wort „Pfleger“ die Worte „Betreuer oder“ eingefügt.
§ 49 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 werden jeweils vor dem Wort „Pfleger“ die Worte „Betreuer oder“ eingefügt.
Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.