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Das Richtergesetz des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Geltung des Beamtenrechts Soweit das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 132 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für Beamte des Freistaates Sachsen entsprechend.“
§ 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „In diesen Fällen findet § 65 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.“
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Für Richter auf Lebenszeit der Geburtsjahrgänge 1958 bis 1961 gilt § 90 Absatz 7 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Ein Richter auf Lebenszeit, der das 60. Lebensjahr vollendet hat und schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 452 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist, ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen.“
§ 8 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „(SächsBG)“ gestrichen.
In Absatz 4 Satz 1 bis 4 wird jeweils die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
§ 8a Absatz 5 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Angaben „(VwVfG)“ und „(SächsVwVfG)“ gestrichen.
In Satz 3 wird die Angabe „SächsBesG“ durch die Wörter „des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
§ 15 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Landesrichterrat wirkt in folgenden Angelegenheiten mit
Grundsätze der Personalbedarfsberechnung für den richterlichen Dienst,
Erstellung oder Änderung von Personalentwicklungskonzepten für Richter.“
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die objektiv dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Richter zu überwachen,“. bb) Die folgenden Nummern 12 und 13 werden angefügt: „12. Grundsätze über das Verfahren bei Stellenausschreibungen,
Grundsätze für ein dienststelleninternes Gesundheitsmanagement in den Gerichten.“
In Absatz 4 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen und nach den Wörtern „der Präsident des Oberlandesgerichts“ wird das Wort „Dresden“ eingefügt.
§ 15a wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Für das Verfahren der Mitwirkung gilt § 76 Absatz 1 bis 3 und 6 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 679) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.“
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
In Satz 3 wird die Angabe „9 bis 11“ durch die Angabe „9 bis 12“ ersetzt und die Wörter „und für Europa“ werden jeweils gestrichen.
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
In § 16a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 2 oder Absatz 3“ ersetzt.
§ 41 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) In Disziplinarsachen gegen Richter gelten die Vorschriften des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.“
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
In § 6 Absatz 1 Satz 2, § 8c Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 16 Absatz 2 Satz 1, §§ 19b, 23 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 3 Satz 3, § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 3, § 30 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, 4 und 5, der Überschrift zu § 32, §§ 32, 32a Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2, § 33 Satz 2, §§ 36, 42 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1, § 44 Absatz 2 Satz 1, § 47 Absatz 1 Satz 1 sowie § 48 Satz 1, § 49 Absatz 1 und 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 6 Satz 1, § 55 Absatz 2, § 55a Satz 1, § 57 Absatz 1 Satz 2 sowie § 61 Absatz 1 Halbsatz 1 werden jeweils die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
In § 53 Satz 1 und 2 sowie § 62 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „SächsBesG“ durch die Wörter „des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.